headerimg
#1

Bundesnaturschutzgesetz > wichtig zu wissen

in Garten und Freizeit 16.04.2015 16:29
von Uschi | 47.186 Beiträge | 50052 Punkte

Mit den ersten warmen Sonnenstrahlen naht endlich der Frühling!
Wer einen Garten – egal ob Haus- oder Kleingarten – sein eigen nennt,
verfällt jetzt womöglich in hektische Betriebsamkeit,
um Bäume und Sträucher auf Sommer zu „trimmen“.
Aber aufgepasst: Das Gesetz setzt dem gärtnerischen Entfaltungstrieb Grenzen!
Experten sagen, was Sie als Gartenbesitzer unbedingt wissen sollten.

BNatSchG – Das Bundesnaturschutzgesetz

In § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist seit 2010 bundesweit einheitlich festgelegt, dass Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden dürfen. Bäume, die in Haus- oder Kleingärten stehen, sind von dem Verbot zwar ausgenommen, das heißt sie dürfen auch innerhalb dieses Zeitraums grundsätzlich gefällt oder radikal zurückgeschnitten werden. Allerdings sollten Sie, bevor Sie die Säge zur Hand nehmen, abklären, ob es in Ihrer Kommune eine Baumsatzung gibt, die das Fällen verbietet bzw. eine Genehmigung dafür verlangt. Und wenn sich Vögel den Baum als Nistplatz ausgesucht haben, müssen Sie Ihr Vorhaben ebenfalls zurückstellen. Denn nach § 39 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, „Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.“

Pflegeschnitte sind erlaubt

Jederzeit erlaubt sind laut BNatSchG dagegen schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen. Die Spitzen, die seit dem letzten Rückschnitt an Ihrer Ligusterhecke gesprießt sind, dürfen sie also abschneiden und auch gegen den Pflegeschnitt Ihrer Obstgehölze hat der Gesetzgeber nichts. Aber auch hier gilt: Schauen Sie zunächst nach, ob Vögel in der Hecke brüten oder andere Kleintiere sich dort ihren Nahrungsvorrat angelegt haben. Nur wenn Sie das sicher ausschließen können, dürfen Sie mit Ihren Schnittmaßnahmen beginnen.
Verkehrssicherheit geht vor

Die Verbote des § 39 BNatSchG gelten im Übrigen auch dann nicht, wenn die Maßnahmen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen und nicht zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden können. Das kann z.B. der Fall sein, wenn die große Hecke nach einem Sturm auf den angrenzenden Bürgersteig zu kippen droht. Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte aber – wenn möglich – die zuständige Naturschutzbehörde informieren und erfragen, ob eine Genehmigung erteilt wird.
Verstöße können teuer werden

Experten erinnern daran: Verstöße gegen die Verbote des § 39 BNatSchG wertet das Gesetz als Ordnungswidrigkeit. Und die kann – egal, ob mit Vorsatz oder nur fahrlässig gehandelt wurde – immerhin mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden!

Quelle: ARAG



zuletzt bearbeitet 16.04.2015 16:30 | nach oben springen


Ähnliche Themen Antworten/Neu Letzter Beitrag⁄Zugriffe
Nicht mehr wichtig ?
Erstellt im Forum Rehmann Horst und seine Gedichte von Rehmann
0 23.09.2024 11:37goto
von Rehmann • Zugriffe: 22
Reichtum - war ihm wichtig
Erstellt im Forum Rehmann Horst und seine Gedichte von Rehmann
3 11.09.2017 10:39goto
von Rehmann • Zugriffe: 297
Freies Wissen für die Welt: 15 Jahre Wikipedia
Erstellt im Forum Neues aus dem Internet und vom PC von Uschi
3 16.01.2016 15:56goto
von arawal • Zugriffe: 483

-------------------------------------------------------------------------------------------------------
Besucher
0 Mitglieder und 3 Gäste sind Online

Besucherzähler
Heute waren 90 Gäste , gestern 2340 Gäste online

Forum Statistiken
Das Forum hat 8563 Themen und 100420 Beiträge.

Heute waren 7 Mitglieder Online:

Besucherrekord: 241 Benutzer (03.12.2024 18:36).



disconnected Foren-Chat Mitglieder Online 0
Xobor Forum Software © Xobor