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Bundesnaturschutzgesetz > wichtig zu wissen

in Garten und Freizeit 16.04.2015 16:29
von Uschi | 45.490 Beiträge | 45023 Punkte

Mit den ersten warmen Sonnenstrahlen naht endlich der Frühling!
Wer einen Garten – egal ob Haus- oder Kleingarten – sein eigen nennt,
verfällt jetzt womöglich in hektische Betriebsamkeit,
um Bäume und Sträucher auf Sommer zu „trimmen“.
Aber aufgepasst: Das Gesetz setzt dem gärtnerischen Entfaltungstrieb Grenzen!
Experten sagen, was Sie als Gartenbesitzer unbedingt wissen sollten.

BNatSchG – Das Bundesnaturschutzgesetz

In § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist seit 2010 bundesweit einheitlich festgelegt, dass Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden dürfen. Bäume, die in Haus- oder Kleingärten stehen, sind von dem Verbot zwar ausgenommen, das heißt sie dürfen auch innerhalb dieses Zeitraums grundsätzlich gefällt oder radikal zurückgeschnitten werden. Allerdings sollten Sie, bevor Sie die Säge zur Hand nehmen, abklären, ob es in Ihrer Kommune eine Baumsatzung gibt, die das Fällen verbietet bzw. eine Genehmigung dafür verlangt. Und wenn sich Vögel den Baum als Nistplatz ausgesucht haben, müssen Sie Ihr Vorhaben ebenfalls zurückstellen. Denn nach § 39 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, „Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.“

Pflegeschnitte sind erlaubt

Jederzeit erlaubt sind laut BNatSchG dagegen schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen. Die Spitzen, die seit dem letzten Rückschnitt an Ihrer Ligusterhecke gesprießt sind, dürfen sie also abschneiden und auch gegen den Pflegeschnitt Ihrer Obstgehölze hat der Gesetzgeber nichts. Aber auch hier gilt: Schauen Sie zunächst nach, ob Vögel in der Hecke brüten oder andere Kleintiere sich dort ihren Nahrungsvorrat angelegt haben. Nur wenn Sie das sicher ausschließen können, dürfen Sie mit Ihren Schnittmaßnahmen beginnen.
Verkehrssicherheit geht vor

Die Verbote des § 39 BNatSchG gelten im Übrigen auch dann nicht, wenn die Maßnahmen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen und nicht zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden können. Das kann z.B. der Fall sein, wenn die große Hecke nach einem Sturm auf den angrenzenden Bürgersteig zu kippen droht. Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte aber – wenn möglich – die zuständige Naturschutzbehörde informieren und erfragen, ob eine Genehmigung erteilt wird.
Verstöße können teuer werden

Experten erinnern daran: Verstöße gegen die Verbote des § 39 BNatSchG wertet das Gesetz als Ordnungswidrigkeit. Und die kann – egal, ob mit Vorsatz oder nur fahrlässig gehandelt wurde – immerhin mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden!

Quelle: ARAG



zuletzt bearbeitet 16.04.2015 16:30 | nach oben springen


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